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Quelle: iStock/ blackred
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Gesundheitspolitik vor der Sommerpause

Gut drei Monate nach Veröffentlichung des Koalitionsvertrags konkretisiert Bundesgesundheitsminister Jens Spahn die Pläne zur Gesundheitspolitik und legt den Referentenentwurf zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vor.

Mit dem geplanten Gesetz sollen verschiedene Verbesserungen für das Gesundheitswesen erreicht werden. Die apoBank blickt auf zehn wichtige Aspekte des 140-seitigen Papiers:

1. Änderung des Sprechstundenangebots

Für gesetzlich versicherte Patienten soll ein besserer Zugang zur ambulanten Versorgung festgeschrieben werden. Niedergelassene Ärzte sollen ihre Mindestsprechstunden von 20 auf 25 Stunden in der Woche erhöhen. Bestimmte Arztgruppen, wie Hausärzte, Kinderärzte, Gynäkologen oder Orthopäden, sollen zudem wöchentlich fünf Sprechstunden ohne vorherige Terminvergabe anbieten.

2. Bessere Vergütung für die Behandlung gesetzlich versicherter Patienten

Um die Behandlung gesetzlich versicherter Patienten lukrativer zu machen, sollen Vertragsärzte für bestimmte Leistungen eine zusätzliche und extrabudgetäre Vergütung erhalten. Dies soll beispielsweise für neue Patienten, Notfälle während der Sprechzeiten oder für die von den Terminservicestellen vermittelten Patienten gelten.

3. Änderungen bei den Terminservicestellen

Ergänzend zu den bisherigen Angeboten für Facharztbesuche sollen die Terminservicestellen künftig Termine bei Haus- und Kinderärzten vermitteln. Die Einrichtungen sollen rund um die Uhr online oder unter einer einheitlichen Telefonnummer erreichbar sein.

4. Anpassungen bei Medizinischen Versorgungszentren (MVZ)

Unterschiedliche Änderungen betreffen die Versorgungseinrichtung MVZ: Bei Nachbesetzungsverfahren eines Vertragsarztsitzes soll der Zulassungsausschuss das besondere Versorgungsangebot berücksichtigen. Weitere Regelungen betreffen u.a. das Ausscheiden aus einer Einrichtung: Scheiden die Gründer aus, soll das MVZ die Zulassung behalten, sofern angestellte und dort weiterhin tätige Ärzte Gesellschaftsanteile übernehmen. Verlassen Angestellte ein MVZ, soll der Zulassungsausschuss explizit prüfen, ob eine Nachbesetzung erforderlich ist. Um den Einfluss von Kapitalinvestoren zu beschränken, dürfen nichtärztliche Dialyseeinrichtungen künftig nur fachbezogene MVZ gründen. Und in unterversorgten Gebieten sollen anerkannte Praxisnetze eigene MVZ gründen können.

5. Aufwertung für die Eigeneinrichtungen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV)

Kooperation und der gemeinsame Betrieb der KVen mit Kommunen und Krankenhäusern soll möglich werden. In bereits unterversorgten oder hiervon bedrohten Gebieten sollen die KVen verpflichtet werden, Eigeneinrichtungen zu gründen. Dabei sollen auch neue Formen möglich sein, wie beispielsweise mobile oder digitale Sprechstunden, mobile Praxen oder Patientenbusse.

6. Anpassungen Richtlinien zur Bedarfsplanung

Für ärztliche Niederlassungen auf dem Land sollen die Zulassungsbeschränkungen aufgehoben werden. Die Bundesländer bekommen in den Zulassungsausschüssen der KVen ein Mitbestimmungsrecht.

7. Förderung des Strukturfonds

Alle KVen sollen zur Einführung eines Strukturfonds verpflichtet werden. Das heißt, sie müssen einen Teil des ihnen zur Verfügung gestellten Geldes zur Förderung bzw. Sicherstellung der Versorgung zurückhalten. Die Mittel sollen dann beispielsweise als Zuschüsse zu Investitionskosten bei Neuniederlassungen, Errichtung von Eigeneinrichtungen oder Vergabe von Stipendien für Medizinstudierende verwendet werden.

8. Vereinfachter Zugriff auf digitale Daten

Medizinische Daten sollen auch ohne elektronische Gesundheitskarte über Smartphone und Tablet abrufbar sein. Für die Einwilligung der Versicherten in die Nutzung digitaler medizinischer Anwendungen soll ein vereinfachtes Verfahren etabliert werden.

9. Höherer Zuschuss für Zahnersatz

Der Festzuschuss für Zahnersatz für gesetzlich versicherte Patienten soll, wie im Koalitionsvertrag vereinbart, von 50 auf 60 Prozent erhöht werden.

10. Verbot von Rabatten auf Großhandelszuschlag

Der pharmazeutische Großhandel soll weder Rabatte noch Skonti auf den Festzuschlag von 70 Cent für die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel gewähren dürfen.

Verabschiedung des Gesetz im April 2019

In den nächsten Wochen haben die Verbände Zeit, ihre Stellungnahmen zu dem Referentenentwurf abzugeben. Bei vielen Punkten wird es letztlich auf die genaue Formulierung der Regelungen im Gesetz ankommen. Mit einem Kabinettsentwurf wird Mitte September, nach der parlamentarischen Sommerpause gerechnet. In Kraft treten soll das TSGV dann zum 01. April 2019.

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